Statuten des Gemischten Chores Heitenried
I. Name, Sitz, Zweck
Art. 1, Name
Unter dem Namen „Gemischter Chor Heitenried“ besteht in der Pfarrei Heitenried ein Verein gemäss Art. 60 ff des ZGB.
Art. 2, Sitz
Sitz des Vereins ist Heitenried.
Art. 3, Zweck
Zweck des Gemischten Chores gemäss den Verbandsstatuten ist
1. Pflege und Förderung der Kirchenmusik.
2. Pflege des weltlichen Chorgesanges.
3. Pflege der Kameradschaft unter den Mitgliedern.
II. Verbandszugehörigkeit
Art. 4, Zugehörigkeit
Der Gemischte Chor ist Mitglied des Cäcilienverbandes Deutschfreiburg. Er kann auf Beschluss der Generalversammlung auch anderen Verbänden beitreten.
III. Mitgliedschaft
Art. 5, Mitglieder
Der Gemischte Chor besteht aus Aktiv- und Ehrenmitgliedern.
Art. 6, Aktivmitglieder
Aktivmitglied kann jede Person werden, die ihren Beitrag an den kirchlichen und weltlichen Aufgaben des Gemischten Chores leisten möchte. Für die Aufnahme eines Mitgliedes ist die Generalversammlung zuständig.
Die Mitglieder sind verpflichtet, sich an die Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes zu halten. Sie setzen sich mit persönlichem Einsatz ein, die gemeinsamen Chorziele zu erreichen und sind aufgefordert, die Gesangsproben, Auftritte und Anlässe regelmässig zu besuchen.
Art. 7, Ehrenmitglieder
Ehrenmitglied kann werden auf Vorschlag des Vorstandes und mit 2/3 der Stimmen der an der Generalversammlung anwesenden Stimmberechtigten:
• Mitglieder und andere Personen, die sich um den Chor verdient gemacht oder dem Chor besondere Dienste erwiesen haben.
Art. 8, Ausschluss
Aus dem Chor wird auf Antrag des Vorstandes nach vorangegangenem Gespräch ausgeschlossen:
§ Wer gegen die Interessen des Chores handelt. Für den Ausschluss eines Mitgliedes ist die 2/3 Mehrheit der Generalversammlung erforderlich.
Art. 9, Urlaub
Mitglieder, denen über eine bestimmte Zeit ein Probenbesuch nicht mehr möglich ist, erhalten einen zeitlich begrenzten Urlaub mit Befreiung von den Pflichten des Chores ohne Verlust der Rechte:
§ bei Krankheit
§ bei Mutterschaft
§ bei obligatorischem Militärdienst
§ bei beruflichen Verpflichtungen (Weiterbildung, Studium)
§ bei Auslandaufenthalt
Beträgt die Dispenz eines Mitgliedes mehr als zwölf aufeinanderfolgende Monate, wird die Absenzzeit bei einer Ehrung (vergl. Art. 20) in Abzug gebracht.
IV. Organe
Art. 10, Organe
Die Organe des Chores sind:
1. Die Generalversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Rechnungsrevisoren
4. Die Musikkommission
Art. 11, Ordentliche Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich einmal, in der Regel in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres, statt. Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens 10 Tage vor Versammlungsdatum.
Sie behandelt folgende Geschäfte:
1. Protokoll der letzten Versammlung
2. Jahresbericht des/der Präsidenten/Präsidentin
3. Jahresbericht des/der Dirigenten/Dirigentin
4. Jahresrechnung mit Revisorenbericht
5. a) Wahl des/der Präsidenten/Präsidentin
b) der übrigen Vorstandsmitglieder
c) der Rechnungsrevisoren
d) der Musikkommission
e) des Fähnrichs und seines Stellvertreters
6. Aufnahme und Mutationen von Aktivmitgliedern
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern
8. Statutenänderungen
9. Verschiedenes
Das Vereinsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie statutengemäss einberufen worden ist. Sie entscheidet durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder.
(Auflösung des Vereins siehe Art. 26.)
Art. 12, Ausserordentliche Generalversammlung
Der Vorstand oder 1/5 der Aktivmitglieder können jederzeit eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen, bzw. deren Einberufung verlangen.
Die ausserordentliche Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmfähigen Mitglieder anwesend ist.
Art. 13, Vorstand
Der Vorstand wird auf drei (3) Jahre gewählt. Er besteht aus folgenden Mitgliedern:
1. Präsident/Präsidentin
2. Vizepräsident/Vizepräsidentin
3. Präses (ortsverantwortlicher Seelsorger)
4. Dirigent/Dirigentin
5. Sekretär/Sekretärin
6. Kassier/Kassiererin
7. Drei weitere Mitglieder
Die Vorstandsmitglieder sind wiederwählbar. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern beschlussfähig.
Demissionen der Vorstandsmitglieder müssen einen Monat vor der Generalversammlung schriftlich im Besitze des/der Präsidenten/Präsidentin sein.
Art. 14, Aufgaben des Vorstandes
Der/die Präsident/Präsidentin
§ beruft die Vorstandssitzungen ein
§ leitet die Versammlungen
§ erstattet an der Generalversammlung Rechenschaft über das Vereinsjahr
§ gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid
§ wacht über die Disziplin und Ordnung im Chor
§ vertritt mit dem/der Sekretär/Sekretärin den Chor nach
aussen und führt mit ihm/ihr die rechtsverbindliche Unterschrift.
Der/die Vizepräsident/Vizepräsidentin
§ vertritt den/die Präsident/Präsidentin bei Abwesenheit
§ übernimmt Aufgaben und Verantwortung, die ihm/ihr von dem/der Präsidenten/Präsidentin zugewiesen werden
Der/die Sekretär/Sekretärin
§ führt das Protokoll
§ besorgt die Korrespondenz und die Einladungen nach Anweisung des/der Präsidenten/Präsidentin
§ vertritt mit dem/der Präsidenten/Präsidentin den Chor nach aussen und führt mit ihm/ihr die rechtsverbindliche Unterschrift.
Der/die Kassier/Kassiererin
§ besorgt das Rechnungswesen
§ schliesst die Jahresrechnung jeweils am 31. Dezember ab, legt sie dem Vorstand zur Information vor und übergibt sie den Rechnungsrevisoren/Revisorinnen rechtzeitig zur Kontrolle
§ legt dem Chor an der ordentlichen Generalversammlung eine genau belegte Rechnung über den Vermögensstand vor.
Art. 15, Verantwortliche für die Präsenzkontrolle
§ führen die Kontrolle der Proben- und Aufführungsbesuche
§ informieren periodisch den Vorstand über evtl. nicht entschuldigte andauernde Absenzen von einzelnen Mitgliedern
§ erstellen auf Ende des Kalenderjahres die Liste der Auszeichnungsberechtigten
Art. 16, Der/die Materialverwalter/Materialverwalterin
§ führt die Arbeit nach Weisungen des/der Dirigenten/Dirigentin aus
§ sorgt gewissenhaft für den Unterhalt und die Aufbewahrung der Musikalien
§ führt ein genaues Verzeichnis der Musikalien und des Vereinsmaterials
Art. 17, Die Rechnungsrevisoren/Rechnungsrevisorinnen
• prüfen die Rechnung, den Kassabestand und alle in der Bilanz aufgeführten Vermögenswerte
• erstatten der Generalversammlung mündlichen Bericht
Art. 18, Die Musikkommission
Die Musikkommission besteht aus Präses, Dirigent/Dirigentin, Organist/Organistin, Präsident/Präsidentin und 4 von der Generalversammlung auf drei Jahre gewählte Mitglieder. (Vertretung aus jedem Register).
In der Musikkommission wird das musikalische Jahresprogramm besprochen. Als Verbindungsglied zur Chorführung vertritt die Musikkommission die Meinungen der einzelnen Mitglieder.
Art. 19, Fähnrich und Stellvertreter/Stellvertreterin
• sind verantwortlich für den Unterhalt des Vereinsbanners und des Zubehörs
• sie tragen das Vereinsbanner an besonderen Anlässen
Die Entschädigung und evtl. Besoldung wird vom Vorstand festgesetzt.
V. Ehrungen
Art. 20, Ehrungen
Für langjährige Aktivmitgliedschaft werden Mitglieder in besonderer Weise geehrt. Die Ehrungen von Aktivmitgliedern werden wie folgt vorgenommen:
20 Jahre Ehrung durch die Sektion
Ueberreichung einer speziellen Anerkennung, welche jeweils vom Vorstand festgelegt wird.
25 Jahre Ehrung durch den Verband
Ernennung zum Verbandsveteran/-veteranin durch Ueberreichung der Verbandsmedaille.
35 Jahre Ehrung durch die Sektion
Ueberreichung einer speziellen Anerkennung, welche jeweils vom Vorstand festgelegt wird.
45 Jahre Ueberreichung der päpstlichen Verdienstmedaille Bene-Merenti durch die Pfarrei (Ernennung zum Ehrenmitglied, sofern nicht bereits früher erfolgt).
VI. Finanzen
Art. 21, Unterschriften
Für Verbindlichkeiten des Chores haftet einzig das Vereinsvermögen. Der Chor wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des/der Präsidenten/ Präsidentin oder Vizepräsidenten/ Vizepräsidentin mit dem/der Sekretär/Sekretärin.
Art. 22, Musikalien
Die Kirchenmusikalien werden von der Pfarrei, die weltlichen vom Chor finanziert.
Art. 23, Finanzielle Mittel
Der Chor bemüht sich mit der Durchführung von Aktionen und Veranstaltungen um zusätzliche Geldeinnahmen, um damit die Aktivitäten zu fördern und den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.
VII. Schlussbestimmungen
Art. 24, Patronsfeier
Alljährlich begeht der Chor das Fest der heiligen Cäcilia mit besonderer Feierlichkeit: Festgottesdienst mit Ehrungen (25 und 45 Jahre) sowie weltliche Feier.
Art. 25, Statutenänderungen
Die Aenderung der Statuten können auf Antrag des Vorstandes oder auf Verlangen 1/3 der Aktivmitglieder erfolgen. Zur Zustimmung ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Allfällige Statutenänderungen müssen auf der Traktandenliste einer Generalversammlung angekündigt werden.
Sämtliche Statutenänderungen müssen zu deren Gültigkeit dem Verbandsvorstand zur Genehmigung unterbreitet werden.
Art. 26, Auflösung des Gemischten Chores
Die Auflösung des Chores ist an einer eigens dazu schriftlich einberufenen Versammlung zu behandeln, wobei die 2/3 Mehrheit der eingeschriebenen und anwesenden Aktivmitglieder erforderlich ist.
Wird der Chor aufgelöst, so geht die Verwaltung des Vermögens an den Pfarreirat über, bis wieder ein Verein mit ähnlichen Zwecken gegründet wird. Zinsen während dieser Zeit sind zum Kapital zu schlagen.
Art. 27, Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten ersetzen jene vom 26. April 1974 und alle vorgängigen Bestimmungen.
Sie treten nach Genehmigung durch die Generalversammlung vom 3. Februar 1999 sofort in Kraft.
Gemischter Chor Heitenried
Die Sekretärin: Die Präsidentin:
Lehmann-Egger Brigitte Zosso Alice
Genehmigt vom Cäcilienverband Deutschfreiburg am 30. April 1999.
Die Sekretärin: Der Präsident:
Bovigny-Ackermann Karin Waeber Paul